Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob für den Erwerb der Kapitalforderung im Rahmen des § 52 Abs. 28 Satz 15 und 16 EStG auf das Datum des wirksamen Abschlusses eines Darlehensvertrags als einzig verlässlichen Anknüpfungspunkt abzustellen ist oder ob die Kapitalforderung erst durch die ganze oder teilweise Auszahlung der Darlehenssumme begründet wird, da erst zu diesem Zeitpunkt eine Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers besteht (Az. VIII R 25/23). Fraglich war auch, ob der endgültige Verzicht auf eine Kapitalforderung (hier: nach Darlehensgewährung der Ehefrau zur Fortführung des Betriebs des Ehemannes) dazu führen kann, dass kein Abhängigkeitsverhältnis i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG mehr besteht.
Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers als sonstige Kapitalforderung werde gemäß § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags “begründet”. Das Finanzgericht habe hier den Verzicht auf die Darlehensrückzahlung zu Unrecht als steuerbar erachtet.
Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer führe grundsätzlich zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG. Auch der Forderungsverzicht führe in Höhe des nicht werthaltigen Teils der Forderung im Verzichtszeitpunkt zu einem steuerbaren Abtretungsverlust. Der Anwendungsbereich des durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 neu eingeführten Veräußerungstatbestands in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG sei im Streitfall jedoch nicht eröffnet.
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