Die Erhöhung des Wertes von Geschäftsanteilen an einer GmbH zu Gunsten eines GmbH-Gesellschafters durch die Leistung eines anderen gilt grundsätzlich als freigebige Zuwendung. Eine solche freigebige Zuwendung ist im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (erst) ausgeführt, wenn die entsprechende Abtretung in notarieller Form wirksam erfolgt ist. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 3 K 2585/21).
Der Tatbestand des § 7 Abs. 8 ErbStG umfasse ein subjektives Merkmal im Sinne eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit der Leistung, was sowohl nach dem Wortlaut der Norm als auch aus gesetzessystematischen Gründen sowie nach dem Sinn und Zweck der Norm herzuleiten sei. Der Schenkungsteuer als Verkehrsteuer unterliege die durch freigebige Zuwendung in Form einer Vermögensverschiebung entstehende Bereicherung des Bedachten durch den Zuwendenden. Der notwendige Wille zur Unentgeltlichkeit liege vor, wenn der Zuwendende sich der Unentgeltlichkeit der Zuwendung und somit darüber bewusst sei, dass er seine Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung erbringe.
Ein zerrüttetes Familienverhältnis (hier: zwischen Geschwistern) könne Indiz dafür sein, dass ein Anteilserwerb nicht teil-unentgeltlich erfolgen, sondern ein drittüblicher Preis erzielt und nicht aus familiärer Verbundenheit auf eine Kaufpreisfindung wie unter fremden Dritten verzichtet werden sollte.
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