Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte über die Gewährung eines Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen zu entscheiden (Az. 14 K 1423/21).
Die Neutralität der Umsatzsteuer sei in Frage gestellt, wenn ein Unternehmer als Leistungsempfänger zwar Zahlungen an den Leistenden geleistet hat, die einen Umsatzsteueranteil enthielten, der von diesem auch an die Finanzverwaltung abgeführt wurde, er aber gleichwohl keinen Vorsteuerabzug hat, weil ein solcher nur bei tatsächlich geschuldeter Umsatzsteuer, nicht hingegen bei in Gutschriften zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer möglich ist.
Im Fall der Insolvenz des leistenden Unternehmers sei dem Leistungsempfänger sofort und in voller Höhe ein Direktanspruch gegenüber der Finanzverwaltung auf Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer zuzubilligen. Ein Erstattungsanspruch des Leistenden gegen das Finanzamt sei auch im Falle seiner Insolvenz nur gegeben, wenn er zuvor die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückbezahlt hat.
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