Das Finanzgericht des Saarlandes hat eine Klage, in der es im Rahmen einer Einkommensteuerfestsetzung um die Frage der doppelten Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einer Zusatzkasse gem. § 22 EStG ging, als unbegründet abgewiesen (Az. 3 K 1072/20). Es erfolge keine Doppelbesteuerung von Renten. Mittels mathematischer Formel auf der Grundlage von Renten-Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI) kann der Nachweis für eine doppelte Besteuerung nicht geführt werden.
Das Gericht sah zum einen eine doppelte Besteuerung der Renteneinkünfte der Klägerseite nicht als gegeben an und folgte dabei der höchstrichterlichen Rechtsprechung; denn danach liege eine doppelte Besteuerung dann nicht vor, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen, wobei die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist. Der Vergleich des relativen Anteils von aus versteuerten Beiträgen erdienten Renten-Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI) mit dem gesetzlich angeordneten Steuerfreistellungsanteil der Rente stelle keine geeignete Methode zur Berechnung einer eventuellen doppelten Besteuerung dar.
Im Streitfall führte die vom Gericht auf der Grundlage des Prozessstoffs vorgenommene Berechnung dazu, dass die voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse höher waren als die aus versteuertem Einkommen geleisteten Vorsorgeaufwendungen. Das Gericht teilte auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerseite nicht. Mit diesen hatte sich größtenteils bereits der Bundesfinanzhof bzw. das Bundesverfassungsgericht in früheren Entscheidungen befasst und ebenfalls einen Verfassungsverstoß verneint. Das Gericht sah in § 22 EStG insbesondere auch keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bzw. das Gebot der Normenklarheit.
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