Der Bundesfinanzhof hatte die Frage zu entscheiden, wie das Tatbestandsmerkmal “Leistung” im § 38 Abs. 1 KStG im Falle der Herabsetzung von Geschäftsguthaben einer Genossenschaft auszulegen ist (Az. I R 37/21).
Die Klägerin ist eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 14c KStG von der Körperschaftsteuer befreite eingetragene Genossenschaft, die als Molkerei Milch und Milchprodukte vermarktet. An ihr waren im Streitjahr Landwirte beteiligt, die in Abhängigkeit von der gelieferten Menge Genossenschaftsanteile gezeichnet hatten. Die Anzahl der zu zeichnenden Genossenschaftsanteile wurde in einem 3-Jahres-Rhythmus an die vom Landwirt gelieferten Mengen angepasst. Im Zuge einer Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die Auszahlung an die Genossenschaftsmitglieder eine Leistung darstelle, die mit Wirkung im Auszahlungsjahr eine Körperschaftsteuererhöhung gemäß § 38 Abs. 1 und 2 KStG auslöst. Gegen die darauf folgenden Änderungsbescheide erhob die Klägerin Sprungklage zum Finanzgericht Nürnberg, das der Klage stattgab.
Der Bundesfinanzhof hielt die Revision des Finanzamts für begründet, hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage ab. Die streitgegenständliche Zahlung der Klägerin an ihre Mitglieder löse eine Körperschaftsteuererhöhung gemäß § 38 Abs. 2 KStG aus. Auszahlungen an die Mitglieder einer Genossenschaft infolge der Herabsetzung des Geschäftsanteilswerts seien eine “Leistung” i. S. v. § 38 Abs. 1 und 2 KStG, die zu einer Körperschaftsteuererhöhung führen können.
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