Die Änderung eines durch arglistige Täuschung erwirkten bestandskräftigen Bescheids kann ohne Ermessensfehler abgelehnt werden, wenn der Steuerpflichtige den Bescheid hat unanfechtbar werden lassen, obwohl ihm dessen Fehlerhaftigkeit bekannt war, oder ihn selbst ein grobes Verschulden an der fehlerhaften Festsetzung trifft. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 8 K 868/23).
Ein unanfechtbar gewordener Einkommensteuerbescheid, mit dem der Zufluss einer verdeckten Gewinnausschüttung bei dem Alleingesellschafter einer GmbH erfasst wird, könne daher nicht aufgrund der Berufung auf dessen bloße Strohmanneigenschaft oder ein verdecktes Treuhandverhältnis wegen arglistiger Täuschung des Finanzamts über die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse geändert werden, wenn der Gesellschafter bei der notariellen Gründung der GmbH bewusst wahrheitswidrig erklärt hat, auf eigene Rechnung zu handeln.
Der Bescheid sei hier nicht nichtig. Das Finanzamt habe die Änderung des Bescheids für 2019 über Einkommensteuer zu Recht abgelehnt. Das Gericht sei auf Grund der widersprüchlichen Angaben im gesamten Verfahren nicht davon überzeugt, dass eine steuerlich anzuerkennende Treuhandabrede vorlag. Eine angebliche Strohmanneigenschaft des Klägers, die mit einer Treuhänderstellung auch nicht vereinbar wäre, sei wegen des widersprüchlichen Vortrags ebenso nicht feststellbar. Selbst wenn eine arglistige Täuschung hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse an der GmbH festgestellt werden könnte, hätte die Finanzbehörde ermessensfehlerfrei eine Änderung des unanfechtbaren Bescheides für 2019 über Einkommensteuer abgelehnt. Die Ablehnung erweise sich in diesem Fall nach dem Zweck der Ermächtigung als das einzig mögliche Ergebnis der Ermessensausübung.
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