Das Finanzgericht Münster hatte über die Berücksichtigung des Sohnes des Klägers beim Kindergeld als Kind nach § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 32 Abs. 1 und Abs. 4 EStG zu entscheiden (Az. 13 K 1080/23).
Der Kläger erhielt zunächst laufend Kindergeld für seinen Sohn. Dieser absolvierte von Februar 2019 bis August 2019 einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) beim Malteser Hilfsdienst. Während des Bundesfreiwilligendienstes nahm der Sohn an einem Ausbildungslehrgang für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer teil. Im Anschluss an das vorzeitige Ende des Bundesfreiwilligendienstes im August 2019 begann der Sohn zunächst eine Ausbildung zum Mechatroniker. Diese Ausbildung wurde im Dezember 2019 nach Kündigung durch die Ausbildungsstelle vorzeitig beendet. Ab Dezember 2019 bewarb sich der Sohn des Klägers bei verschiedenen Ausbildungsstellen für eine Ausbildung zum Notfallsanitäter. Zudem arbeitete er nach Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses im Dezember 2019 daneben zunächst bei einem Abschleppunternehmen in Vollzeit. Das Arbeitsverhältnis wurde im März 2020 beendet. Ab Januar 2021 begann der Sohn eine Vollzeittätigkeit beim Deutschen Roten Kreuz. Nach dem Arbeitsvertrag wurden ihm die Aufgaben eines Sanitätshelfers und Fahrers mit Verwaltungstätigkeiten im ärztlichen Notfalldienst übertragen. Hierfür erhielt er eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 2.000 Euro. Ab September 2022 wechselte er zum Arbeiter-Samariter-Bund und arbeitete dort mit vergleichbarer Tätigkeit in Vollzeit. Im November 2022 bestand er zudem die staatliche Prüfung zum Rettungssanitäter nach der RettAPO 2017. Die Beklagte hob am 06.02.2023 die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn des Klägers ab März 2023 auf.
Das Gericht entschied, dem Kläger stehe im Streitzeitraum kein Anspruch auf Kindergeld zu, denn sein Sohn wurde zu Recht nicht als berücksichtigungsfähiges Kind beim Kindergeld eingeordnet, da bereits die in 2019 absolvierte Ausbildungsmaßnahme zum Rettungshelfer als erstmalige Berufsausbildung einzuordnen sei. Der Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sei enger auszulegen als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Merkmal der Berufsausbildung. Eine „erstmalige Berufsausbildung” i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG erfordere jedoch keine zeitliche Mindestkomponente der absolvierten Ausbildungsmaßnahme. Ausbildungsmaßnahmen, die im Rahmen eines Freiwilligendienstes erfolgen (z. B. zum Rettungshelfer), stellen „erstmalige Berufsausbildungen” dar.
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