Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob bestimmte Umsätze einer GmbH, einer Organgesellschaft der Klägerin, aus der Verwaltung von Investmentvermögen nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG von der Umsatzsteuer befreit sind (Az. 5 K 2912/20).
Für die Umsätze aus der Verwaltung von Hedgefonds i. S. d. § 283 KAGB bestehe keine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG, da diese Investmentfonds (Spezial-AIF i. S. d. § 1 Abs. 6 KAGB) aufgrund ihres Klein- und Privatanleger ausschließenden Anlegerkreises nicht mit Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) i. S. d. § 1 Abs. 2 KAGB vergleichbar seien.
Für eine Vergleichbarkeit fehle es daran, dass sich Privatanleger i. S. v. § 1 Abs. 19 Buchst. 31 KAGB im Streitjahr nicht unmittelbar an ihnen beteiligen konnten. AIF sind nach der Negativabgrenzung des § 1 Abs. 3 KAGB alle Investmentvermögen, die keine OGAW sind. Eine Untergruppe der AIF bilden die sog. Spezial-AIF, die in Kapitel 3 des KAGB (§§ 273 ff. KAGB) geregelt sind. Hierunter fallen etwa auch Hedgefonds i. S. v. § 283 KAGB. Nach der Definition des § 1 Abs. 6 Satz 1 KAGB sind Spezial-AIF solche AIF, deren Anteile auf Grund von in Textform geschlossenen Vereinbarungen mit der Verwaltungsgesellschaft oder auf Grund der konstituierenden Dokumente des AIF nur erworben werden dürfen von professionellen Anlegern i. S. d. § 1 Abs. 19 Nr. 32 KAGB und semiprofessionellen Anlegern i. S. d. § 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB, wobei ein Anleger, der kraft Gesetzes Anteile an einem Spezial-AIF erwirbt, als semiprofessioneller Anleger i. S. d. letztgenannten Vorschrift gilt.
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