Die Regelungen über die Besteuerung der Altersbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Vorsorgeaufwendungen sind vor dem Hintergrund, dass auch gröbere Typisierungen und Generalisierung durch den Gesetzgeber zulässig sind, insgesamt verfassungsgemäß. So entschied das Finanzgericht München (Az. 11 K 1720/21). Streitig war hier die Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Alterseinkünften im Jahr 2018.
Wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass es in seinem konkreten Einzelfall zu einer doppelten Besteuerung kommt, kann ihm aufgrund der besonderen Umstände seines konkreten Einzelfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zukommen. Die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung ist auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen. Dieses sei verfassungsgemäß.
Im Rahmen der Vergleichs- und Prognoserechnung seien der voraussichtlichen steuerlichen Gesamtfreistellung der Alterseinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung die entsprechenden steuerbelasteten Vorsorgeaufwendungen, die der Steuerpflichtige an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet hat, gegenüberzustellen.
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