Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, ob eine nachträglich vereinbarte reichweitenabhängige Zusatzvergütung für in der Vergangenheit überlassene Urheberrechte (§ 32a des Urheberrechtsgesetzes) als nachträgliche Erhöhung des Entgelts von dritter Seite für eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung des Klägers (hier: selbstständiger Drehbuchautor) zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage führt (Az. XI R 16/20).
Reichweitenabhängige Zusatzvergütungen an Urheber gemäß § 32a UrhG stehen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang zu den Leistungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis. Im Falle des § 32a Abs. 2 UrhG stellen sie Entgelte von dritter Seite dar.
Bei den streitigen Zahlungen handele es sich ‑ wie das Finanzgericht zu Recht erkannt habe ‑ um Entgelt von dritter Seite im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a. F. für einen steuerbaren Umsatz. Dem stehe die Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen.
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