Gelder der Europäischen Union, die an einen Polizeibeamten mit Wohnsitz im Inland für dessen Tätigkeit im Rahmen von Frontex-Einsätzen in Griechenland gezahlt werden, unterliegen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs der inländischen Steuerpflicht (Az. VI R 31/21).
Im Streitfall hatte der Kläger in den Streitjahren 2015 bis 2017 seinen Wohnsitz in Deutschland und war als Polizeibeamter beim Bundesland A beschäftigt. Zur Unterstützung der griechischen Küstenwache wurde er im Rahmen eines Frontex-Einsatzes zur Unterstützung der griechischen Küstenwache auf der Insel C als „Fingerprint Expert zgl. Escort Officer“ eingesetzt. Das Bundesland A zahlte die laufenden Dienstbezüge während der Auslandseinsätze weiter. Außerdem hatte er Anspruch auf Auslandstrennungsgeld. Daneben erhielt er für seine Frontex-Auslandseinsätze Gelder der Europäischen Union. Diese wurden der Bundesrepublik Deutschland, hier dem BPOLP, zur Weiterleitung an den Kläger zur Verfügung gestellt und durch dieses an den Kläger ausgezahlt. Das beklagte Finanzamt behandelte die EU-Gelder insoweit als steuerpflichtig, als sie die vom Bundespolizeipräsidium angesetzten Reisekosten nach nationalem Recht überstiegen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
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