Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass Beiträge des Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds, der dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Geldleistungen in Form von Renten oder Kapitalabfindungen gewährt, keine Sachzuwendungen i. S. von § 37b Abs. 1 und 2 EStG, sondern Barlohn darstellen (Az. 6 K 109/20).
Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten darüber, ob für ausländische Arbeitnehmer entrichtete Beiträge an ausländische Pensionsfonds Arbeitslohn darstellen, der gemäß § 37b EStG pauschal besteuert werden kann. Die Klägerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der A GmbH, die wiederum eine 100%ige Tochter der B (weltweit aktiver Konzern) ist. Ihren Arbeitnehmern bietet die B in fast allen Ländern eine betriebliche Altersvorsorge über Beiträge zu Pensionsfonds an, die sie in den jeweiligen Ländern gegründet hat. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass es sich bei den von den Basisgesellschaften gezahlten und von der Klägerin erstatteten Beträgen an die ausländischen Pensionsfonds um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn handele. Die Zukunftssicherungsbeiträge stellten, da der Arbeitnehmer wirtschaftlich betrachtet Mittel zum Zweck der Zukunftssicherung erhalte, Barlohn dar. Die Klägerin ist der Meinung, dass die von ihr wirtschaftlich über die konzerninterne Verrechnung getragenen Arbeitgeberbeiträge zu den Pensionsfonds gemäß § 37b EStG pauschal versteuert werden könnten.
Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage ab, da die Voraussetzungen für eine Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 und 2 EStG nicht vorliegen. Vorliegend seien die streitigen Zahlungen an die ausländischen Pensionsfonds als Barlohn einzuordnen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 13/24).
Gemäß § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG könnten Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden […] die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben. § 37b Abs. 1 EStG gilt ebenso für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
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