Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließen Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine Kapitalgesellschaft bereits bei Fälligkeit zu. Fällig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben. Tantiemeforderungen, die in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen sind, fließen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu, auch wenn eine dahingehende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den (festgestellten) Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 20/22).
Das Gericht hatte hier zu entscheiden, ob eine im Anstellungsvertrag zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer vereinbarte Tantieme bei dem Geschäftsführer als zugeflossen gilt, obwohl sie nicht ausgezahlt wurde. Die hier zu berücksichtigende Variante in den vielfältigen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer bestand darin, dass die im Anstellungsvertrag vereinbarte Tantieme in drei Geschäftsjahren hintereinander weder bei der GmbH verbucht noch an den Geschäftsführer ausbezahlt wurde. Es wurde daher auch keine Verbindlichkeit in den genehmigten Jahresabschlüssen ausgewiesen. Dafür konnte es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nur zwei Gründe geben: Die GmbH und der Geschäftsführer könnten die Tantiemezusage vor ihrer Entstehung, d. h. vor dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres, einvernehmlich aufgehoben haben oder der Geschäftsführer hat in seiner Eigenschaft als Gesellschafter auf den Tantiemeanspruch verzichtet und damit eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft getätigt.
Nur im Fall der rechtzeitigen Aufhebung der Vereinbarung liegt kein Zufluss beim Geschäftsführer und damit keine Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit vor. Wird aber die Tantieme-Verbindlichkeit im Jahresabschluss nicht ausgewiesen, ohne dass ein rechtzeitiger Verzicht vorlag, dann wird ein Zufluss im Wege der verdeckten Einlage unterstellt. Hierfür kommt es nur darauf an, dass eine zutreffende Bilanzierung der Verbindlichkeit hätte erfolgen müssen, nicht jedoch, ob dies auch entsprechend durchgeführt worden ist. Liegt aber ein vorheriger Verzicht vor, dann ist auch keine verdeckte Einlage und damit kein fiktiver Zufluss gegeben. Im Streitfall gab es aber keine endgültige Entscheidung, weil das Finanzgericht nicht festgestellt hatte, ob und ggf. wann der Geschäftsführer auf seinen Anspruch verzichtet hatte. Das Finanzgericht Baden-Württemberg muss demnach nach Klärung des Sachverhalts erneut entscheiden.
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