Die Vollzeiterwerbstätigkeit in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer einheitlichen erstmaligen Ausbildung ist für den Kindergeldanspruch unschädlich, wenn die Berufstätigkeit lediglich der Überbrückung dient und nicht Voraussetzung für die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts ist. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 10 K 41/22).
Streitig war, ob für den Sohn des Klägers neben einer Vollzeiterwerbstätigkeit ein Anspruch auf Kindergeld unter dem Aspekt der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG) besteht oder ob dem Anspruch ein dreimonatiger Lehrgang des Sohnes als Rettungssanitäter als abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entgegensteht.
Hier sei der Kindergeldanspruch nicht gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG ausgeschlossen. Der Sohn ging im Streitzeitraum einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach. Er hatte jedoch noch keine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen. Die Ausbildungen zum Sanitätshelfer, zum Rettungssanitäter und die von dem Sohn inzwischen begonnene Ausbildung zum Notfallsanitäter stellen, sofern sie für sich genommen überhaupt als eigenständige Berufsausbildung anzusehen seien, jedenfalls eine einheitliche erstmalige Berufsausbildung dar. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ergebe sich daraus, dass der Sohn die Ausbildungen zum Sanitätshelfer und zum Rettungssanitäter in engem zeitlichen Zusammenhang im Rahmen seines BFD absolviert hat und sich im unmittelbaren Anschluss daran ernsthaft um die weitergehende Ausbildung zum Notfallsanitäter bemüht hat. Auch führt die Vollzeitbeschäftigung als Rettungssanitäter zu keiner Zäsur, da die Ausbildung zum Notfallsanitäter keine derartige berufspraktische Tätigkeit voraussetzt und der Sohn die Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, nachdem er eine Ausbildungsstelle zum Notfallsanitäter gefunden hatte.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Josef-Schappe-Straße 21
40882 Ratingen
Telefon: +49 2102 889969-0
E-Mail: info@diesteuerfrau.de
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.