Das Finanzgericht Nürnberg entschied zur Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten (Az. 2 K 1354/20).
Für die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG müsse zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet. Dies sei dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.
Nach § 4 Nr. 9b Satz 1 UStG a. F. waren in der Zeit vom 01.01.2006 bis 05.05.2006 die Umsätze steuerfrei, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, sowie die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken. Seit dem 06.05.2006 sind nach § 4 Nr. 9b Satz 1 UStG nur noch die Umsätze steuerfrei, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen.
Der Europäische Gerichtshof und der Bundesfinanzhof haben entschieden, dass § 4 Nr. 9b UStG in der Fassung ab 06.05.2006 mit Unionsrecht vereinbar ist und dass bei Glücksspielen mit Geldeinsatz Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung festzulegen, gestattet ist, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien.
Die in den Streitjahren festgesetzten Umsatzsteuern seien hier rechtmäßig. Mit dem Betrieb der Geldspielautomaten mit Geldeinsatz und Gewinnchance erzielte die Klägerin in den Streitjahren steuerbare und steuerpflichtige Umsätze.
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