Das Finanzgericht Köln hatte über die Frage zu entscheiden, ob im Rahmen eines Abrechnungsbescheids zur Einkommensteuer 2004 sowie einer (durch Urteil) geänderten Einkommensteuerfestsetzung 2004, Zahlungsverjährung eingetreten ist und/oder ob ein geänderter Einkommensteuerbescheid 2004 (noch) ergehen durfte (Az. 15 K 761/22).
Bei Änderung der Einkommensteuerfestsetzung sei auch die mit dem Änderungsbescheid verbundene Anrechnungsverfügung anzupassen, ohne dass bis dahin ggf. abgelaufene Zahlungsverjährungsfristen bezüglich früher entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entgegenstünden. Die Anrechnungsverfügung sei der geänderten Steuerfestsetzung anzupassen, indem der geänderte festgesetzte Steuerbetrag „in sie eingestellt“ werde. Dies habe innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist des § 228 AO zu geschehen, die mit der Bekanntgabe des Steueränderungsbescheids (insoweit erneut) in Lauf gesetzt werde.
Der Abrechnungsbescheid vom 22.03.2022 sei im Streitfall nicht zu beanstanden. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 37, 218 Abs. 1 AO) betreffen, entscheide die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis seien u. a. Steuerbescheide. Bei den Säumniszuschlägen genüge die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 218 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AO i. V. m. § 240 AO). Entgegen der Auffassung des Klägers sei weder der im Abrechnungsbescheid ausgewiesene Anspruch auf Zahlung der Einkommensteuer 2004 nebst Solidaritätszuschlag und Zinsen erloschen noch seien Säumniszuschläge (zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag) nicht entstanden oder zwischenzeitlich erloschen. Der Anspruch auf Zahlung der Einkommensteuer 2004 und die ihm folgenden Ansprüche auf Zahlung des Solidaritätszuschlags und Zinsen zur Einkommensteuer 2004 seien zu Recht als fällig ausgewiesen worden.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Josef-Schappe-Straße 21
40882 Ratingen
Telefon: +49 2102 889969-0
E-Mail: info@diesteuerfrau.de
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.