Das Finanzgericht Hamburg hatte zu entscheiden, ob Aufwendungen für eine sog. Pre-Opening-Zahlung und eine Pachtgarantie als Anschaffungskosten in Form von Fondsetablierungskosten abzuschreiben sind oder ob es sich hierbei um sofort abzugsfähige Werbungskosten handelt (Az. 6 K 27/22).
Miet- oder Pachtgarantien im Rahmen eines Immobilienanlageprojekts unter Beteiligung eines geschlossenen Immobilienfonds können Fondsetablierungskosten im Sinne von § 6e Abs. 2 EStG darstellen. Es bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG auf den Veranlagungszeitraum 2014 (§ 52 Abs. 14a EStG).
Die Finanzbehörde sei hier zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Aufwendungen in Form der Zahlungen für die Pachtgarantie und das Pre-Opening als Anschaffungskosten in Form von Fondsetablierungskosten (§ 6e EStG) zu behandeln und abzuschreiben sind. Bei den streitgegenständlichen Einkünften handele es sich zwar um Überschusseinkünfte (Vermietung und Verpachtung), wohingegen § 6e EStG unmittelbar nur für die Gewinneinkünfte anzuwenden sei (vgl. auch § 6e Abs. 4 EStG). § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG ordne indes eine entsprechende Anwendung von § 6e EStG bei den Überschusseinkünften an.
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