Das Finanzgericht Bremen hatte zur Kindergeldanspruchsberechtigung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG zu entscheiden, insbesondere zum Wechsel der Haushaltszugehörigkeit bei zunächst probeweisem und später endgültigem Umzug des Kindes in den Haushalt des anderen Elternteils (Az. 2 K 5/24).
Das Merkmal der Aufnahme eines Kindes in den Haushalt eines Elternteils werde in erster Linie durch den tatsächlichen Umstand bestimmt, dass das Kind nicht nur vorübergehend in diesem Haushalt lebt. Wenn ein Kind zunächst probeweise in den Haushalt des anderen Elternteils umziehe und nach drei Monaten von den Eltern einvernehmlich der endgültige Verbleib des Kindes im Haushalt des anderen Elternteils beschlossen werde, ohne dass das Kind nochmals in die bisherige Wohnung zurückgekehrt wäre, gehöre das Kind für die vorrangige Kindergeldanspruchsberechtigung (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG) ab dem Zeitpunkt des Umzugs nur noch zum Haushalt des anderen Elternteils.
Formale Gesichtspunkte, wie z. B. die Sorgerechtsregelung oder die melderechtlichen Verhältnisse, hätten für die Beurteilung, in welchen Haushalt das Kind aufgenommen ist, keine ausschlaggebende Bedeutung, sondern könnten allenfalls unterstützend bei einem gegebenen Obhutsverhältnis herangezogen werden.
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