Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO ist auch zulässig, wenn die unzutreffende Berücksichtigung der von einem Dritten übermittelten Daten auf einen Fehler der Finanzbehörde zurückzuführen ist (Az. IX R 20/23).
Im vorliegenden Fall war streitig, ob das Finanzamt zur Änderung des Einkommensteuerbescheids 2018 nach § 175b Abs. 1 AO berechtigt war. Im Kalenderjahr 2018 erhielt der Kläger eine Abfindung i. H. v. 9.000 Euro. Diese war laut der durch den Arbeitgeber der Finanzverwaltung elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigung in dem als Bruttoarbeitslohn ausgewiesenen Betrag enthalten. Der Kläger trug die Abfindung in seiner Einkommensteuererklärung zwar zutreffend ein, erklärte jedoch hinsichtlich des Bruttoarbeitslohns einen um 9.000 Euro gekürzten Betrag. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid den gekürzten Bruttoarbeitslohn, nachdem es die Voraussetzungen einer ermäßigten Besteuerung der Abfindung überprüfte. Als das Finanzamt verwaltungsintern darauf hingewiesen wurde, dass durch die bisherige Veranlagung die Abfindung im Ergebnis der Besteuerung entzogen worden sei, erließ es einen geänderten Einkommensteuerbescheid. Der Kläger war der Ansicht, dass eine Änderung der ursprünglichen Veranlagung nicht mehr möglich gewesen sei.
Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Vorliegend sei das Finanzamt berechtigt und verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid zu ändern. Die von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelten Daten i. S. d. § 93c AO seien bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt worden.
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