Die Klägerin erzielte eine Leibrente der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) und erhielt zusätzlich eine Pension von einer öffentlichen französischen Kasse. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte über die Besteuerung der französischen Pension zu entscheiden (Az. 12 K 12067/21).
Wenn die im Inland ansässige Steuerpflichtige von der öffentlichen französischen Kasse „Centre de Gestion Retraites” in Nantes ausweislich der eingereichten Bescheinigung eine Pension („la Pension civile de retraite”) vom „Ministère de l’Économie des Finances et de L’Industrie” als verbeamtete Lehrerin beziehe, stehe das Besteuerungsrecht nach dem – gegenüber Art. 13 Abs. 8 DBA FRA vorrangigen – Art. 14 Abs. 1 DBA FRA Frankreich zu. In Deutschland dürfe die Pension aber im Rahmen des Progressionsvorhalts berücksichtigt werden.
Dabei entspreche die französische Pension nicht einer Leibrente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (mit der Folge einer Berücksichtigung nur des Ertragsanteils im Rahmen des Progressionsvorbehalts), sondern vielmehr den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Beamtenpension) und sei entsprechend zu behandeln.
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