Das Landesgrundsteuergesetz BW vom 04.11.2020 ist verfassungsgemäß. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23). Der Landesgesetzgeber darf die Grundsteuer ausschließlich auf den Grund und Boden erheben – ohne Berücksichtigung der darauf stehenden Gebäude. Die Revision gegen die Urteile an den Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Hausbesitzer hatten geklagt, da sie sich vom Modell benachteiligt fühlen, weil die Gartenfläche genauso bewertet werden soll wie der bebaute Grund. Von 2025 an soll bundesweit eine neue Grundsteuer-Berechnung gelten. Das hatte das Bundesverfassungsgericht gefordert, denn zuletzt kalkulierten die Finanzämter den Wert einer Immobilie auf Grundlage völlig veralteter Daten, von 1935 in Ostdeutschland und von 1964 in Westdeutschland. Für die Neuberechnung müssen jetzt bundesweit fast 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden. In Baden-Württemberg gilt das sog. Bodenwertmodell – dabei zählt die Fläche, nicht das, was darauf steht.
Das Landesgrundsteuergesetz unterwirft u. a. das Grundvermögen der Grundsteuer (sog. Grundsteuer B). Der Grundsteuerwert der Grundstücke ermittelt sich durch Multiplikation der Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen von den Gutachterausschüssen der Kommune festgesetzten Bodenrichtwert. Durch Multiplikation des Grundsteuerwerts mit der sog. Steuermesszahl (bei üblichen Wohngrundstücken 0,91 Promille) wird der Grundsteuermessbetrag ermittelt, auf den sodann der von der jeweiligen Gemeinde festgelegte Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer angewandt wird.
Nach Auffassung des Finanzgerichts sei es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar, dass der Landesgesetzgeber entgegen der bisherigen Einheitsbewertung und auch abweichend von den Neuregelungen sowohl im Bund als auch in anderen Bundesländern die Grundsteuer ausschließlich auf den Grund und Boden ohne Berücksichtigung der aufstehenden Gebäude erhebe. Die Heranziehung der Bodenrichtwerte zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sei folgerichtig, weil der von den Gutachterausschüssen mit Hilfe der Kaufpreissammlung abgeleitete Bodenrichtwert auf die Ermittlung des Verkehrswerts abziele und daher geeignet sei, die Grundstücke im Verhältnis zueinander realitätsgerecht zu bewerten.
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