Das Hessische Finanzgericht entschied zur steuerlichen Berücksichtigung einer Entschädigung für die einvernehmliche vorzeitige Beendigung des Erbbaupachtvertrags mit dem Eigentümer-Pächter an die Klägerin als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) i. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG (Az. 10 K 436/22).
Vereinbaren der erbbauberechtigte Verpächter und der Eigentümer, an den das Grundstück auf feste Zeit (hier 33 Jahre) zurückverpachtet ist, den vorzeitigen Heimfall, sodass auch der Pachtvertrag endet, sei die an diesen vorzeitigen Heimfall angepasste Entschädigung eine steuerpflichtige Einnahme aus Vermietung und Verpachtung und kein allenfalls als privates Veräußerungsgeschäft steuerbares Entgelt für die Substanzübertragung.
Die Finanzbehörde habe hier die aus dem streitgegenständlichen Geschäftsvorfall resultierenden Einkünfte zu Recht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung qualifiziert und der Einkommensteuer unterworfen. Nach § 24 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG u. a. auch Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Josef-Schappe-Straße 21
40882 Ratingen
Telefon: +49 2102 889969-0
E-Mail: info@diesteuerfrau.de
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.