Die Beteiligten streiten für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung um die Bewertung eines Grundstücks im Sachwertverfahren bzw. hilfsweise um die Höhe des Vergleichswerts.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass das Vergleichspreisverfahren gemäß § 183 Abs. 1 BewG und das Vergleichsfaktorverfahren gemäß § 183 Abs. 2 BewG gleichrangig nebeneinanderstehende Verfahren sind, zu deren Anwendung das Finanzamt sich nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden kann. Ein Vorrang des Vergleichspreisverfahrens bestehe nicht (Az. 11 V 78/24).
Bei der Anwendung des Vergleichsfaktorverfahrens könne das Finanzamt auf die einschlägigen Grundstücksmarktberichte der örtlichen Gutachterausschüsse zurückgreifen, wenn diese die erforderlichen Umrechnungskoeffizienten zur Anpassung der vorgegebenen Richtwerte an das Bewertungsobjekt ausweisen.
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