Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte zu entscheiden, ob der entgeltliche Betrieb eines Parkplatzes sowie einer WC-Anlage neben einem Baudenkmal als selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistungen oder als umsatzsteuerbefreite Nebenleistungen zu den nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfreien Umsätzen durch das Baudenkmal zu werten sind (Az. 7 V 7031/23).
Wenn eine kommunale GmbH, die entgeltlich das Begehen eines Baudenkmals sowie Führungen durch das Denkmal anbietet, entgeltpflichtig einen Parkplatz und ein WC neben dem Denkmal betreibt und sie als eine den in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG genannten Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder Gemeindeverbände vergleichbare Einrichtung anerkannt ist, sei es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die entgeltliche Überlassung der Parkplätze keine Nebenleistung zu der entgeltlichen umsatzsteuerfreien Zutrittsgewährung zum Denkmal bzw. zu den Führungen am Denkmal darstelle.
Es sei nicht ernstlich zweifelhaft, dass Umsätze aus dem Betrieb der teils von zahlenden Denkmalbesuchern, teils von nicht zahlenden Besuchern genutzten WC-Anlage nur insoweit Nebenleistungen zu den steuerfreien Denkmalumsätzen und damit umsatzsteuerfrei sind, als sie gegenüber den zahlenden Besuchern des Denkmals erzielt werden. Wenn sich dieser Anteil nicht substanziiert rechnerisch ermitteln lasse, sei er zu schätzen.
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