Für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 werden vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads an den Arbeitnehmer steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 37 EStG). Die Steuerfreiheit hat die Sozialversicherungsfreiheit zur Folge. E-Bikes, bei denen es sich technisch um Kraftfahrzeuge handelt (weil der E-Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt), können nicht steuerfrei überlassen werden. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG gilt nur für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile (on-top). In der Praxis wird jedoch der Großteil der sog. Job- oder Firmenräder im Rahmen von Gehaltsumwandlungs-/Leasing-Modellen an Arbeitnehmer überlassen. Bei den gängigen Leasing-Modellen least i. d. R. der Arbeitgeber das Firmenrad und überlässt es dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung mittels Gehaltsumwandlung. In diesem Fall ergibt sich ein monatlicher steuerpflichtiger geldwerter Vorteil in Höhe von 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten geviertelten unverbindlichen Preisempfehlung (Brutto-UVP) des überlassenen Firmenrads.
Im Rahmen der Leasingmodelle besteht häufig die Möglichkeit fahrradtypisches Zubehör mitzuleasen bzw. gingen zu dieser Frage zahlreiche Anrufungsauskünfte (§ 42e EStG) bei den Finanzämtern ein. Um eine einheitliche Rechtsauslegung sicherzustellen, hat sich die Finanzverwaltung in H 3.37 LStH 2024 zum steuerlichen Umgang von Fahrradzubehör geäußert. Danach gehören zum fahrradtypischen Zubehör alle unselbstständigen Einbauten. Als steuerlich begünstigtes Zubehör stuft die Finanzverwaltung nur fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile, wie z. B. Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen ein.
In H 3.37 LStH 2024 nennt die Finanzverwaltung auch Beispiele für steuerlich nicht begünstigtes fahrradtypische Zubehör. Hierzu zählt die Fahrerausrüstung (z. B. Helm, Handschuhe, Kleidung o. Ä.), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (z. B. Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder andere Gegenstände (z. B. Fahrradanhänger, Lenker‑, Rahmen‑ oder Satteltaschen oder Fahrradkorb). Dieses steuerlich nicht begünstigte Fahrradzubehör muss vom Arbeitgeber nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG gesondert bewertet werden und stellt beim Arbeitnehmer regelmäßig steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
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