Das Finanzgericht Münster entschied, dass Beiträge an einen Solidarverein zur Erlangung von Krankenversicherungsschutz als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn sich aus der Auslegung der Satzung und den weiteren Gesamtumständen ein Rechtsanspruch der Mitglieder auf Leistungen ergibt (Az. 11 K 820/19 E).
Im Streitfall zahlten die Kläger an einen Solidarverein Beiträge für ihre Absicherung im Krankheits- und Pflegefall. Bei diesem Verein handelte es sich ausweislich seiner Satzung um eine aufsichtsfreie Personenvereinigung, nicht um eine Krankenkasse oder Krankenversicherung. Das beklagte Finanzamt erkannte den von den Klägern beantragten Sonderausgabenabzug für die Mitgliedsbeiträge nicht an, da es an einem Rechtsanspruch auf Leistungen fehle.
Im zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht Münster der Klage weitgehend stattgegeben. Die Beiträge zur Krankheitsvorsorge seien als Sonderausgaben anzuerkennen, nicht jedoch die Beiträge zur Pflegeabsicherung. Die für die Vorsorge im Krankheitsfall geleisteten Beiträge seien zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich, da der Ersatz der Krankheitskosten nach der Satzung das Niveau der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung erreichen soll. Obwohl die Satzung einen ausdrücklichen Leistungsanspruch nicht vorsieht, bestehe nach Ansicht der Richter ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall. Demgegenüber seien die der Pflegevorsorge dienenden Beiträge nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, da nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nur Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung begünstigt seien.
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