Der Bundesfinanzhof entschied, dass das im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und an diesen gezahlte Kindergeld im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers mindert (Az. VI R 26/21).
Im vorliegenden Fall waren die Kläger japanische Staatsbürger und wohnten mit ihren zwei Kindern im Streitjahr 2018 in X. Sie wurden im Streitjahr zur Einkommensteuer veranlagt. Als Angestellter der A Ltd., Japan arbeitete der Kläger im Rahmen einer befristeten Entsendung von Oktober 2017 bis August 2019 für die B GmbH in Y. Hierfür erhielt er sowohl von der japanischen Muttergesellschaft als auch von der GmbH Gehalt. Die Auszahlung erfolgte im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung. Im Jahr 2018 beantragte der Kläger Kindergeld für die beiden Kinder der Eheleute und bestimmte, das Kindergeld solle auf das Konto der GmbH überwiesen werden, weil die GmbH für sämtliche Lohnsteuern, die im Zusammenhang mit der Entsendung anfielen, eintrete. Die Familienkasse setzte Kindergeld ab Januar 2018 fest und zahlte dieses auf ein Konto der GmbH aus. Die GmbH unterwarf den Bruttoarbeitslohn dem Lohnsteuerabzug, ohne die Kindergeldzahlungen als negative Einnahmen zu berücksichtigen. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2018 erklärten die Kläger einen um das Kindergeld gekürzten Bruttoarbeitslohn. Das beklagte Finanzamt lehnte eine Kürzung des Bruttoarbeitslohns um das Kindergeld ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück.
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