Das Finanzgericht Köln hatte zu entscheiden, ob die Klägerin die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. des GewStG in Anspruch nehmen kann (Az. 13 K 843/20).
Die Klägerin ist eine Gesellschaft in der türkischen Rechtsform einer „Anonim Sirket”. Sie ist im türkischen Handelsregister eingetragen. Ihr Unternehmensgegenstand ist dort (übersetzt) mit „Tätigkeit im Baugewerbe im In- und Ausland” bezeichnet. Eine Eintragung der Klägerin im deutschen Handelsregister mit einer inländischen Zweigniederlassung ist nicht feststellbar. Die Klägerin war im Streitjahr jedoch als Alleingesellschafterin an der im deutschen Handelsregister unter HRB eingetragenen GmbH beteiligt. Deren alleiniger Geschäftsführer, Herr F, war zugleich einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der Klägerin. Die Gewährung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG lehnte die Finanzbehörde ab. Nach den Feststellungen der Buchprüfung seien von der Klägerin in der Türkei nicht nur begünstigte Tätigkeiten ausgeführt worden.
Das Gericht hielt diese Auffassung für rechtmäßig und entschied, dass für eine im Inland ausschließlich grund- und kapitalverwaltend tätige ausländische Kapitalgesellschaft mit kürzungsschädlicher Aktivität im Ausland eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Betracht komme.
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