Die Klägerin erhielt u. a. für ihren Sohn fortlaufend Kindergeld. Mit Antrag vom 09.02.2021 beantragte der Sohn die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst. Dem Antrag wurde entsprochen und das Kindergeld ab dem 01.04.2021 an ihn ausbezahlt. Hiergegen wandte sich die Klägerin, denn ihr Sohn erhalte im Rahmen seines dualen Studiums eine monatliche Vergütung sowie ein monatliches steuerfreies Stipendium. Des Weiteren verfüge er u. a. über ein zweckgebundenes Vermögen, das ihm für Ausbildungszwecke zur Verfügung gestellt worden sei.
Das Finanzgericht München entschied jedoch, dass die Familienkasse im Streitfall berechtigt sei, das festgesetzte Kindergeld an das Kind auszuzahlen (Az. 10 K 508/22). Der in § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG geregelte Sachverhalt, dass das Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden kann, wenn die Eltern tatsächlich keinen Unterhalt zahlen und dies zu keiner Unterhaltspflichtverletzung führt, weil sie nicht leistungsfähig (§ 1603 BGB) sind, ist dem Sachverhalt, dass die Eltern deshalb ihre Unterhaltspflicht nicht verletzen, weil sie bereits dem Grunde nach nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind, so ähnlich, dass eine analoge Gesetzesanwendung gerechtfertigt ist.
Eine Abzweigung des Kindergeldes an das Kind habe daher auch dann zu erfolgen, wenn der Kindergeldberechtigte keinen Unterhalt leiste, weil er dazu mangels Bedürftigkeit des Kindes zivilrechtlich nicht verpflichtet sei.
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