Der Bundesfinanzhof hat zur Kindergeldgewährung für ein behindertes Kind, das in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, entschieden (Az. XI R 24/13).
Im Streitfall litt der im Jahr 1999 geborene Sohn der Klägerin an einer psychischen Erkrankung. Bei vier rechtswidrigen Körperverletzungen, die sich jeweils gegen das Pflegepersonal in einem Klinikum richteten, handelte der Sohn nach der Überzeugung des Amtsgerichts Hamburg jeweils ohne Schuld wegen aufgehobener Steuerungsfähigkeit. Das Amtsgericht ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die beklagte Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes auf, da der Sohn nicht als behindertes Kind gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen sei, weil seine Behinderung nicht ursächlich dafür sei, dass er seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könne. Die Familienkasse forderte für 2017 und 2018 das Kindergeld zurück. Mit ihrer Klage trägt die Mutter vor, dass die Behinderung kausal für die Unfähigkeit sei, sich selbst zu unterhalten.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG auch dann genügt, wenn es nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist. Die Entscheidung, ob eine erhebliche Mitursächlichkeit vorliegt, habe das Finanzgericht (Vorinstanz) im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen. Indizien für eine fortwirkende erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt können sich aus dem Straf- bzw. Sicherungsverfahren ergeben. Zu berücksichtigen sein könne namentlich, dass eine seelische Erkrankung des Kindes, welche zugleich die vor dem 25. Lebensjahr eingetretene Behinderung darstellt, dazu geführt habe, dass dem Kind wegen der von ihm begangenen rechtswidrigen Taten kein Schuldvorwurf gemacht werden könne (§ 20 StGB).
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