Das Einkommensteuergesetz begründet keine Sperrwirkung dahingehend, dass ein elektronischer Kindergeldantrag nur noch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig ist (§ 67 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az. III R 15/23).
Im Streitfall beantragte der Kläger, ein Rechtsanwalt, nach dem Tod seiner Ehefrau, für seine beiden Kinder gemäß § 67 Satz 1 EStG Kindergeld. Diese gesetzliche Regelung setzt dabei die Schriftform voraus. Er reichte die Anträge bei der Familienkasse aber ausschließlich elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) ein. Es wurde von ihm qualifiziert elektronisch signiert. Die Familienkasse lehnte die Anträge des Klägers ab und das Finanzgericht wies seine Klage ebenfalls mit der Begründung ab, dass die nach § 67 EStG geforderten Formalien bei der Antragstellung nicht beachtet worden seien.
Der Bundesfinanzhof führte u. a. hierzu aus: Soweit der Kläger mit der Revision begehrt, die Familienkasse zu verurteilen, Kindergeld in gesetzlicher Höhe für seine beiden Töchter zu zahlen, sei die Revision unzulässig. Im Hilfsantrag sei die Revision jedoch begründet. Der vom Kläger gestellte Kindergeldantrag über beA bzw. beBPo sei zu Unrecht als formunwirksam im Sinne des § 67 Satz 1 EStG i. V. m. § 87a Abs. 1 Satz 1 AO abgelehnt worden. Habe die Familienkasse einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische Behördenpostfach eröffnet, könne darüber ein elektronischer Kindergeldantrag auch ohne Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes formwirksam gestellt werden.
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