Aus einer sog. umgekehrten Betriebsaufspaltung kann wegen des Durchgriffsverbots eine originär gewerbliche Tätigkeit der Besitzkapitalgesellschaft nicht abgeleitet werden. Das Durchgriffsverbot gilt bei der Besteuerung einer Besitzkapitalgesellschaft auch im Fall der mittelbaren Beteiligung der Betriebspersonengesellschaft an der Besitzkapitalgesellschaft über eine Kapitalgesellschaft. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. III R 13/23).
In den Fällen einer sog. umgekehrten Betriebsaufspaltung der Betriebskapitalgesellschaft entstehe kein Nachteil bei Anwendung der Steuervergünstigung der erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Diese umgekehrte Betriebsaufspaltung sei dadurch gekennzeichnet, dass bei ihr – im Gegensatz zur üblichen Form der Betriebsaufspaltung – die Besitzgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft existiert und die gewerblich tätige Personengesellschaft von dieser Besitzgesellschaft ein Grundstück für ihre originär gewerbliche Tätigkeit anmietet. Im Streitfall hatte das Finanzamt der Besitzkapitalgesellschaft – einer GmbH – die Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die Mieten von einer Personengesellschaft verweigert, weil die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft auch die Personalgesellschaft beherrschten.
Im Gegensatz zur normalen Betriebsaufspaltung, bei der die Gesellschafter der Besitzgesellschaft auch die Betriebspersonengesellschaft beherrschen und deren gewerbliche Tätigkeit der Besitzgesellschaft für Zwecke der erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zugerechnet wird, sei dies im umgekehrten Fall nicht möglich. Nur wenn die Kapitalgesellschaft selbst das Betriebsunternehmen zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar beherrsche, entfalle die erweiterte Kürzung. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Beherrschung durch die gemeinsamen Gesellschafter könne nicht der Besitzkapitalgesellschaft direkt zugerechnet werden. Dies stelle hier einen unzulässigen Durchgriff über die Kapitalgesellschaft auf die dahinter stehenden Personen dar. Dieses Durchgriffsverbot ist als ein mit der Trennung zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft verbundenes entscheidendes Prinzip des Gesellschaftsrechts anzusehen.
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