Der Bundesfinanzhof hatte über die abkommensrechtliche Behandlung von Vergütungen aus der Beteiligung an einer international tätigen Rechtsanwaltsgesellschaft mit Stammsitz in den USA zu entscheiden (Az. I R 42/20).
Im Anwendungsbereich des DBA-USA 1989/2008 richte sich die Zuordnung von Gewinnen einer Freiberufler-Personengesellschaft grundsätzlich nach dem allgemeinen “Betriebsstättenmodell”. Doppelbesteuerungsabkommen seien dabei statisch und nicht dynamisch auszulegen.
Ein Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (“switch-over”) nach Art. 23 Abs. 4 Buchst. b Variante 3 DBA-USA 1989/2008 scheide aus, wenn das innerstaatliche Recht der USA die Nichtbesteuerung nur für einen Teilbetrag des einheitlichen Gewinnanteils vorsehe (hier: “guaranteed payments” (GP) für nicht in den USA ansässige Partner, soweit sie dort nicht höchstpersönlich tätig geworden sind).
Das Finanzgericht habe im Streitfall zu Recht entschieden, dass die streitigen Netto-GP bei den in Deutschland ansässigen Partnern nach dem DBA-USA 1989/2008 freizustellen waren und lediglich dem Progressionsvorbehalt unterlagen. Insbesondere seien die Voraussetzungen für einen Rückfall des Besteuerungsrechts nicht erfüllt gewesen.
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