Zahlungen einer Kapitalgesellschaft an einen Verein, dessen Mitglied und Vorstandsvorsitzender der Mehrheitsgesellschafter der Kapitalgesellschaft ist, können eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) durch Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahestehende Person darstellen. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 1 K 465/19).
Eine vGA könne auch dann vorliegen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person bewirkt werde. Da das “Nahestehen” lediglich ein Indiz für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis sei, reiche zu dessen Begründung jede Beziehung zwischen einem Gesellschafter und dem Dritten aus, die den Schluss zulasse, sie habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an den Dritten beeinflusst. Derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein.
Eine vGA an eine dem Gesellschafter nahestehende Kapitalgesellschaft setze nicht voraus, dass der Gesellschafter in der vorteilsgewährenden oder der empfangenden Kapitalgesellschaft eine beherrschende Stellung innehabe. Eine beherrschende Stellung in der vorteilsgewährenden Kapitalgesellschaft sei nur erforderlich, wenn die vGA allein auf das Fehlen einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung gestützt werde. Ergebe sich hingegen die vGA schon aus dem Vergleich mit dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, reiche auch eine Beteiligung unterhalb der Schwelle der beherrschenden Stellung zur Annahme der vGA aus. Die Beteiligungsquote an der empfangenden Kapitalgesellschaft besage allenfalls etwas über die Intensität des wirtschaftlichen Interesses der Gesellschafter an der Vorteilsgewährung. Eine geringe Beteiligungshöhe möge deshalb gegebenenfalls die Indizwirkung des Nahestehens für die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis abschwächen; den Tatbestand des Nahestehens beseitige sie jedoch nicht. Entscheidend sei in diesem Fall, ob die Kapitalgesellschaft dem Dritten einen Vermögensvorteil zugewendet habe, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahestehe, nicht gewährt hätte. Nach diesen Grundsätzen führten im Streitfall die Zahlungen der X. an den Q. beim Kläger zu verdeckten Gewinnausschüttungen.
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