Bei der Berechnung von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG ist auch das positive Eigenkapital einer GmbH als Einlage zu berücksichtigen, welche der Alleingesellschafter auf sein Einzelunternehmen verschmolzen hat. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 15 K 15090/22).
Im Streitfall verschmolz der Kläger eine GmbH, deren Alleingesellschafter er war, auf sein Einzelunternehmen. In der Folge berechnete die Finanzbehörde für das Einzelunternehmen des Klägers Überentnahmen und erhöhte dementsprechend den Gewinn des Klägers um nicht abziehbare Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG. Die Übernahme des positiven Eigenkapitals der GmbH sei im Zuge der Verschmelzung bei der Berechnung der Überentnahmen bei dem Einzelunternehmen nicht zu berücksichtigen, da in dieser keine Einlagenleistung des Klägers zu sehen sei.
Das Finanzgericht entschied, dass in dem durch die Verschmelzung erfolgenden Übergang des positiven Kapitalkontos der GmbH auf das Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafters eine bei der Berechnung der Überentnahme nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigende Einlage zu sehen ist. Zwar sei durchaus zu berücksichtigen, dass es sich bei der GmbH um eine steuerlich verselbstständigte Einheit ohne private Sphäre handele, bei der § 4 Abs. 4a EStG nicht zur Anwendung komme, sodass ein Fortschreiben von Überentnahmen nicht möglich sei. Jedoch gebiete es eine normzweckentsprechende Auslegung des § 4 Abs. 4a EStG, die Übernahme des positiven Eigenkapitals im Zuge der Verschmelzung als Einlage anzusehen. Durch § 4 Abs. 4a EStG solle die Verlagerung privater Schuldzinsen in den betrieblichen Bereich mittels Entnahme betrieblichen Kapitals zur Finanzierung des privaten Lebensbereichs und Deckung des betrieblichen Finanzierungsbedarfs durch Fremdkapital vermieden werden. Diesem Zweck entspreche es, die allein auf einer Strukturierungsentscheidung des Alleingesellschafters beruhende Überführung des Eigenkapitals der GmbH in sein Einzelunternehmen unter Inkaufnahme der Besteuerung nach § 17 EStG als Einlage zu betrachten. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 4a EStG eine Einschränkung des Grundsatzes der Finanzierungsfreiheit darstelle. Diese erscheine jedoch dann nicht geboten, wenn dem Betrieb tatsächlich Kapital von außen zugeführt werde, welches, wäre es im Betrieb selbst gebildet worden, als entnahmefähig anzusehen wäre.
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