Eine „geschäftliche” Veranlassung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG fehlt vor allem dann, wenn ein Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Nur derjenige Bewirtungsaufwand, der betrieblich veranlasst ist, aber auf die eigenen Arbeitnehmer entfällt, ist deswegen nicht in seiner Abzugsfähigkeit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG begrenzt. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 6 K 6089/20).
Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasse auch Veranstaltungen, bei denen neben Dritten (Geschäftspartner, Kunden etc.) auch eigene Arbeitnehmer des Unternehmens teilnahmen. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sei auch dann anzuwenden, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegenüber untergeordnet ist.
Hier sei auf die Cateringkosten der streitgegenständlichen Veranstaltungen § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG anzuwenden, wonach Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass überhaupt nur als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, wenn die in § 4 Abs. 7 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG beschriebenen qualifizierten Nachweis- und Aufzeichnungspflichten – wie hier nicht der Fall – erfüllt worden seien. Insbesondere betrafen die streitgegenständlichen Cateringkosten nach dem Vortrag der Klägerin zum Netzwerkcharakter der Veranstaltungen vor allem die Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen; denn um nichts Anderes ging es bei den Kick-offs und dem Betriebsjubiläum, bei denen auf Einladung der Klägerin vernetzte Akteure der Bau- und Immobilienprojektbranche zusammenkamen und vor allem über vergangene und zukünftige Projekte sprechen konnten.
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