Das Finanzgericht München nahm Stellung zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung im Erstjahr der unternehmerischen Tätigkeit (Az. 5 K 1794/22).
Geschäftsführungsleistungen eines GmbH-Geschäftsführers können als unternehmerisch i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG zu beurteilen sein. Die Steuerbarkeit der Leistung hänge davon ab, dass der Geschäftsführer im Rahmen eines Leistungsaustauschs als Unternehmer, also selbstständig, handele und dass das Entgelt für seine Leistung in einem gewinnunabhängigen Sonderentgelt bestehe. Umsatzsteuerrechtlich könne der Geschäftsführer innerhalb eines Jahres sowohl teilweise selbstständig als auch teilweise unselbstständig tätig sein.
Für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG sei im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit allein auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen; insoweit sei hier die im Streitjahr geltende Grenze des § 19 Abs. 1 UStG (im Streitjahr 2016: 17.500 Euro) maßgebend und der Grenzwert des § 19 Abs. 1 UStG für das Folgejahr (im Streitjahr 2016: 50.000 Euro) spiele keine Rolle.
Der relevante Jahresumsatz für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG sei im „Erstjahr” der unternehmerischen Tätigkeit grundsätzlich auf Basis der vom Unternehmer prognostizierten Zahlen zum Zeitpunkt der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit festzustellen. Wenn die Vereinbarung einer zunächst unentgeltlichen Tätigkeit des Geschäftsführers bestand, konnte der Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt von einer Unterschreitung der Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 UStG ausgehen und die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Das gelte auch dann, wenn später nachträglich und rückwirkend eine die Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 UStG überschreitende Vergütung vereinbart worden sei.
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