Das Finanzgericht Nürnberg entschied zur Verfassungsmäßigkeit der Kraftfahrzeugsteuer für Hybrid-Fahrzeug ohne Plug-in-Lademöglichkeit (Az. 6 K 984/22).
Der Kläger ist seit 22.03.2022 Halter des neu zugelassenen Fahrzeugs. Dabei handelt es sich um einen Mildhybrid mit verbauter Bremsenergie-Rückgewinnung (Rekuperation), bei dem ein Elektromotor über einen gesonderten Batteriekreislauf den Ottomotor unterstützt. Eine externe Lademöglichkeit wie bei einem Plug-in-Hybriden (PHEV) ist jedoch nicht vorhanden. Laut Zulassungsschein gilt für das Fahrzeug die Emissionsklasse “Euro 6” und es wird ein CO2-Ausstoß von 209 g/km angegeben. Im Steuerbescheid wurde nach § 9 Abs. 1 Nr. 2c KraftStG eine jährliche Kraftfahrzeugsteuer von 376 Euro festgesetzt.
Das Gericht entschied, dass die auf dem KraftStG basierende Festsetzung im streitgegenständlichen Bescheid nicht den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verletzt, wie sie sich aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG sowie einfachgesetzlich aus § 85 AO ergibt. Die bestehenden Regelungen zur Kraftfahrzeugbesteuerung wurden richtig angewandt und die Steuer zutreffend berechnet.
Im Bereich der Masseverfahren, wie für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, sei der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen. Eine hieraus resultierende unvermeidliche Härte verstoße allein noch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt seien, könnten generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber dürfe sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und müsse nicht allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung tragen.
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