Der Bundesfinanzhof entschied, dass die sachliche Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) in Köln für die Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG sich nicht auf die Außenprüfung erstreckt. Diese Aufgabe obliege vielmehr dem örtlichen Finanzamt (Az. I R 21/21).
Zwischen den Parteien war streitig, ob das Finanzamt oder aber das BZSt für die Anordnung der Außenprüfung betreffend den Steuerabzug nach § 50a EStG in der in den Jahren 2018 bis 2019 geltenden Fassung zuständig ist. Die Vorinstanz ging wie die Klägerin von der sachlichen Zuständigkeit des BZSt aus.
Die Richter des Bundesfinanzhofs folgten dem nicht, hoben das erstinstanzliche Urteil auf und wiesen die Klage ab. Das BZSt hat u. a. die Aufgabe, die Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG und § 32 Abs. 2 Nr. 2 KStG sowie das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 1 EStG, einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung, durchzuführen. Diese an konkrete Einzeltätigkeiten anknüpfende Aufgabenübertragung erfasse jedoch nicht die Außenprüfung, die als besondere Sachaufklärungsmaßnahme einem streng formalisierten eigenen Verfahren folgt und deshalb gerade nicht als Teil einer Veranlagung oder eines Steuerabzugs angesehen werden kann. Unberührt davon bleibe die Befugnis des BZSt, an einer vom örtlichen Finanzamt angeordneten Außenprüfung teilzunehmen.
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