Das Finanzgericht Münster hat zu den Voraussetzungen des § 6e EStG, der Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten qualifiziert, Stellung genommen und entschieden, dass die Anwendung auf abgeschlossene Veranlagungszeiträume eine verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung darstellt (Az. 12 K 357/18 F).
Im Streitfall betrieb die Klägerin einen geschlossenen Schiffsfonds in Form einer GmbH & Co. KG. Sie schloss einen Chartervertrag sowie einen Bauvertrag über einen noch herzustellenden Massengutfrachter ab. Für die Investition wurde ein Emissionsprospekt herausgegeben, auf dessen Grundlage sich die Anleger an der Klägerin beteiligten. Die angefallenen Weichkosten (u. a. Finanzierung und Beratung bei der Konzeption) behandelte die Klägerin zunächst als Anschaffungskosten. Nachdem sich abgezeichnet hatte, dass eine zeitgerechte Fertigstellung des Schiffes nicht erfolgen würde, beschlossen der Verwaltungsbeirat und die Geschäftsführung der Klägerin, den Anlegern als Alternativkonzept eine Beteiligung an einer anderen GmbH & Co. KG anzubieten, die ein baugleiches Schiff erwerben sollte. In einer im Streitjahr 2010 abgehaltenen Gesellschafterversammlung wurden die Kündigung des Bauvertrags und die Beteiligung an der neuen Gesellschaft beschlossen. Aufgrund der Kündigung des Bauvertrags behandelte die Klägerin die bisher für das ursprünglich geplante Schiff aktivierten Anschaffungskosten nunmehr als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das beklagte Finanzamt ging demgegenüber weiterhin von Anschaffungskosten aus und berief sich auf die damals gültige „Vertragsgeflecht-Rechtsprechung“ des Bundesfinanzhofs. Zu der während des Klageverfahrens eingeführten Regelung des § 6e EStG vertrat die Klägerin die Ansicht, dass der sachliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht eröffnet und die rückwirkende Anordnung verfassungsrechtlich unzulässig sei.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Die streitigen Kosten seien nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben, sondern als Anschaffungskosten in der Ergänzungsbilanz bei der Untergesellschaft zu behandeln, denn es handele sich um Fondsetablierungskosten i. S. von § 6e EStG. Die gesetzlich angeordnete rückwirkende Anwendung des im Jahr 2019 eingeführten § 6e EStG auf bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume sei im Streitfall verfassungsrechtlich ausnahmsweise zulässig. Diese Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. IV R 6/24 anhängig.
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