Das Finanzgericht Münster hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Gewerbesteuerhinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG (in der für 2010 geltenden Fassung) im Streitfall Anwendung findet (Az. 10 K 2018/18).
Der Umstand, dass der Steuerpflichtige im Eigentum Dritter stehende Immobilien anmietet, um diese weiter zu vermieten und daher lediglich als Zwischenmieter auftritt (sog. Durchleitung der Immobilien), stehe der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) nicht entgegen und begründe keine verfassungsrechtlichen Zweifel im Hinblick auf eine steuerliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Eigentümern bzw. Endmietern. Es entspreche dem Zweck der Hinzurechnungsvorschrift – Besteuerung des sog. objektivierten Gewerbeertrags -, auch „durchgeleitete” Immobilien zu erfassen.
Es liege keine verfassungswidrige Belastungsungleichheit vor, soweit ein Steuerpflichtiger mit seinem Nichteigentümer-Betrieb (als Zwischenvermieter) anders als ein Eigentümer-Betrieb keine gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Anspruch nehmen kann. Es stelle keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, soweit die Pachtzahlungen eines Zwischenmieters gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewerbeertrag hinzurechnen sind, während gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1, letzter Halbsatz GewStG Aufwendungen für „Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen”, von der Hinzurechnungsregelung ausgenommen seien, soweit „durchgeleitete” Immobilien auf Dauer der betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen (hier: dauerhafte Zurverfügungstellung von Geschäftslokalen für Einzelhändler), unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden und somit gerade zur Stärkung des Betriebskapitals beitragen.
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