Das Finanzgericht München hatte zu entscheiden, ob ausländische Einkünfte eines in Deutschland wohnenden und in Österreich arbeitenden Schauspielers dem Progressionsvorbehalt unterliegen oder ob das Anrechnungsverfahren anzuwenden ist (Az. 15 K 1834/20).
Es bestehe kein Verstoß gegen höherrangiges Recht durch die Ausklammerung der Einkünfte eines Künstlers aus der sog. Freistellungsmethode nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Österreich 2000 durch die in Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. gg DBA-Österreich 2000 niedergelegte Anrechnungsmethode. Die Ausklammerung der Einkünfte des Künstlers verstoße weder gegen die Vorgaben des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte noch gegen Unionsrecht (Art. 45 AEUV, Art. 107 Abs. 1 AEUV) noch gegen das Grundgesetz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG).
Das Finanzamt habe hier zu Recht den Bruttoarbeitslohn des Klägers in die Bemessungsgrundlage einbezogen und die darauf in Österreich einbehaltene Lohnsteuer nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. gg i. V. m. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich 2000 i. V. m. § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG auf die hiernach sich ergebende Einkommensteuer angerechnet.
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