Nachträgliche Einlagen führen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 15 K 1435/20).
Mit der Einfügung des § 15a Abs. 1a EStG durch das Jahressteuergesetz 2009 habe der Gesetzgeber unmissverständlich deutlich gemacht, dass er der früheren Auffassung des Bundesfinanzhofs (Az. VIII R 32/01) nicht folge, die Regelung zur Beschränkung des Verlustausgleichs über ihren Wortlaut hinaus großzügig auszulegen.
Der Regelungskomplex des § 15a Abs. 1 i. V. m. Abs. 1a EStG verstoße nicht gegen das objektive Nettoprinzip, denn zum einen habe der Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl des Steuergegenstandes und Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Zum anderen sei eine Verlagerung des Verlustausgleichs auf spätere Veranlagungszeiträume im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, dass das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG seine Wirkung grundsätzlich nur veranlagungsübergreifend entfalte. Dabei genüge es, wenn die Verluste überhaupt und sei es auch in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt würden.
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