Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (§ 13b Abs. 5 Satz 1 i. V. m. §§ 13b Abs. 1, 3a Abs. 2 UStG) voraussetzt, dass dem Leistungsempfänger eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde und er diese dem Leistenden mitgeteilt hat oder ob der Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers auch auf andere Weise als durch dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erbracht werden kann (Az. V R 20/21).
Fraglich war hier, welche Anforderungen ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der im Inland sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 oder Abs. 5 UStG an Unternehmer und Nichtunternehmer erbringt, zu erfüllen hat, damit er von einer Steuerschuldnerschaft seiner unternehmerischen Leistungsempfänger nach § 13b UStG ausgehen kann.
Für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft (§ 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG) komme es nicht auf die Verwendung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Leistungsempfänger an. Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger wirke zu Gunsten des leistenden Unternehmers und führe zu einer den leistenden Unternehmer hinsichtlich der Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 1 UStG treffenden Feststellungslast. Eine Entscheidung auf Grundlage der Feststellungslast könne im finanzgerichtlichen Verfahren erst im Falle einer Unaufklärbarkeit des Sachverhalts getroffen werden.
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