Der Zeitpunkt des Abschlusses einer energetischen Maßnahme gemäß § 35c EStG liegt bei Ratenzahlung der Handwerkerleistung erst bei Begleichung der letzten Rate vor. So entschied das Finanzgericht München (Az. 8 K 1534/23).
Eine energetische Maßnahme sei erst dann i. S. d. § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG abgeschlossen, wenn nicht nur die Leistung vollständig – nicht nur in Teilbereichen – erbracht sei, sondern der Steuerpflichtige auch eine Rechnung (Schlussrechnung, keine Rechnung über Teilleistungen) erhalten habe und der gesamte Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers einbezahlt worden sei.
Die Maßnahme sei daher noch nicht i. S. d. § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG abgeschlossen, wenn zwar die Arbeiten abgeschlossen seien, für die Schlussrechnung aber mehrjährige Ratenzahlungen vereinbart worden seien und die letzte Rate erst in einem künftigen Veranlagungszeitraum fällig sei (siehe auch BMF, Schreiben IV C 1 – S-2296-c / 20 / 10004 :006).
Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (BFH-Az.: IX R 31/23).
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