Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB a. F.; jetzt § 357b BGB) begründet keinen steuerbaren Kapitalertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre erzielt wird. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 7/21).
Im Streitfall schlossen die miteinander verheirateten Ehegatten im Jahr 2008 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie ab. Im Jahr 2016 widerriefen sie diesen Vertrag unter Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Auf der Grundlage eines zivilgerichtlichen Vergleichs zahlte die Bank an die Eheleute Nutzungsersatz für bis zum Widerruf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen von 14.500 Euro. Das beklagte Finanzamt erfasste den Nutzungsersatz als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Dem ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten. Der Nutzungsersatz sei kein steuerbarer Kapitalertrag im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Die Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Darlehensvertrags vollziehe sich außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre. Das Rückgewährschuldverhältnis sei ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln, weshalb die einzelnen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis auch nicht für sich betrachtet Teil einer steuerbaren erwerbsgerichteten Tätigkeit sein könnten. Des Weiteren lägen auch keine sonstigen Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 EStG vor. Dem stehe nach Auffassung der Richter entgegen, dass die bei der gebotenen Einheitsbetrachtung aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags vereinnahmten Einzelleistungen nicht in der Erwerbssphäre angefallen seien.
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