Der Bundesfinanzhof hatte über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids gegen einen ausländischen Vergütungsschuldner nach § 50a EStG für künstlerische Darbietung zu entscheiden (Az. I R 35/21). Fraglich war, ob den Vergütungsschuldner keine Einbehaltungs- und Abführungspflicht trifft, wenn die Zahlungen beim Empfänger nicht im Zusammenhang mit steuerlich relevanten Einkünften stehen, weil die Leistungen nicht mit Gewinnerzielungsabsicht erbracht worden sind. Es war entscheidend, ob bei professionell auftretenden Theater- und Musikgruppen auch dann von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen ist, wenn sie in ihrem Heimatland staatliche Subventionen oder Fördermittel in Anspruch nehmen.
Wenn ausländische professionelle Musik- oder Theaterensembles im Inland Konzerte, Opern, Operetten oder Musicals aufführen, die auf kommerziellen Erfolg ausgerichtet sind, könne die das Honorar schuldende Konzertdirektion im Rahmen des Steuerabzugs bei beschränkter Steuerpflicht nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht allein mit der Behauptung von Einbehalt und Abführung der Steuer absehen, den Ensembles fehle es an der Gewinnerzielungsansicht, weil sie ohne staatliche Zuschüsse (Subventionen) nicht tätig werden könnten.
Das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, dem beschränkt steuerpflichtige Künstler im Hinblick auf das Honorar für Auftritte im Inland unterworfen waren, sowie ein sich gegebenenfalls anschließendes Haftungsverfahren gegenüber dem Vergütungsschuldner seien im Streitfall in ihrer für die Jahre 1996 bis 1999 maßgeblichen Ausgestaltung sowohl mit der unionsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit als auch mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar.
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