Die Änderung eines Steuerbescheids zum Nachteil des Steuerpflichtigen aufgrund einer nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO angeordneten Vorläufigkeit (hier: betreffend Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein Studium als Werbungskosten) ist nicht rechtmäßig. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 3 K 1356/22).
Die Klägerin absolvierte in den Jahren 2009 und 2010 einen Lehrgang zur Rettungssanitäterin und schloss diesen mit dem entsprechenden Examen ab. Nach dieser Ausbildung begann die Klägerin ein Medizinstudium, das in den Jahren 2011-2016 zu erheblichen Verlusten führte. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2015 und 2016 machte die Klägerin Ausbildungskosten für ihr Medizinstudium geltend, die zu negativen Einkünften bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit 2015 und 2016 führten. Im Rahmen der erstmaligen Einkommensteuerbescheide fanden diese negativen Einkünfte Berücksichtigung. Die Bescheide ergingen vorläufig hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Angesichts neuer Rechtsentwicklung gelangte die Finanzbehörde zu der Auffassung, dass der Klägerin u. a. auch für die Jahre 2015 und 2016 zu Unrecht Verluste zuerkannt worden seien und dementsprechend die Einkommensteuerbescheide für diese Jahre zu berichtigen seien.
Das Gericht entschied, dass die Finanzbehörde hier die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 zu Unrecht gemäß § 165 Abs. 2 AO geändert und die zunächst anerkannten negativen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht mehr berücksichtigt habe. Der Vorläufigkeitsvermerk berechtigte die Finanzbehörde im Streitfall nicht dazu, eine Änderung dieser Bescheide zum Nachteil der Klägerin vorzunehmen. Die Anbringung des Vorläufigkeitsvermerks sei hier allein vor dem Hintergrund der Frage erfolgt, ob die belastenden steuerrechtlichen Regelungen der §§ 4 Abs. 9 und 9 Abs. 6 EStG, die die Berücksichtigungsfähigkeit von Berufsausbildungskosten als – vorweggenommene – Betriebsausgaben oder Werbungskosten beschränken, verfassungsgemäß sind bzw. wie das Bundesverfassungsgericht in den hierzu anhängigen Verfahren entscheiden werde. Insoweit konnte das Bundesverfassungsgericht die Regelungen für unbedenklich erachten, sodass keine Änderungen nach § 165 Abs. 2 AO vorzunehmen waren oder es konnte deren Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht feststellen. Nur in diesem Fall könne es zu Änderungen der insoweit unter Vorläufigkeit gestellten Steuerfestsetzungen kommen, und zwar ausschließlich zu Gunsten der Steuerpflichtigen.
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