Es liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn der Unternehmer ein vermietetes bebautes Grundstück an den Mieter veräußert und dieser das bebaute Grundstück weiterhin für eigenbetriebliche Zwecke (hier Betrieb eines Hotels) nutzt und selbst nicht (weiter-)vermietet. So entschied das Hessische Finanzgericht (Az. 6 K 893/19).
Der veräußernde Grundstückseigentümer habe wegen der deshalb umsatzsteuerbaren aber (mangels wirksamen Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung) steuerbefreiten Lieferung des Grundstücks die mit dem Grundstück zusammenhängenden Vorsteuern im Rahmen des Vorsteuerberichtigungszeitraums auch dann zu berichtigen, wenn die vorsteuerbelasteten Eingangsleistungen an den Verkäufer auch dem das Grundstück erwerbenden Mieter zugutekamen.
Das Finanzamt habe hier das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen zutreffend verneint und im Streitjahr zu Recht eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu Lasten des Klägers vorgenommen. Vorliegend hätten sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse durch die steuerbefreite Veräußerung des Grundstücks an den Sohn des Klägers geändert. Auch sei ein nachträglicher Verzicht auf die Steuerfreiheit ausgeschlossen.
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