Das Hessische Finanzgericht entschied zur Abgrenzung von Arbeitslohn und Einkünften aus Kapitalvermögen bei Ausschüttungen aus vom Arbeitgeber an Führungskräfte entgeltlich emittierten unverbrieften Genussrechten (Az. 11 K 1111/21).
Ein Genussrecht beteiligt Gläubiger an Unternehmensgewinnen, wobei der Gläubiger nicht über Eigentümerrechte verfügt. Ausschüttungen aus nur den Führungskräften angebotenen Genussrechten am Arbeitgeber seien jedenfalls dann Arbeitslohn, wenn die mögliche Verzinsung des Genussrechtskapitals die marktübliche Rendite übersteige.
Eine Qualifikation der Ausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen folge in diesem Fall auch nicht daraus, dass der Arbeitnehmer die Genussrechte aus eigenem Vermögen erworben habe, ein effektives Verlustrisiko trage und ihm die Ausschüttungen auch bei krankheitsbedingtem Ausfall oder im Fall der Elternzeit im gesamten Geschäftsjahr zustehen würden.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Josef-Schappe-Straße 21
40882 Ratingen
Telefon: +49 2102 889969-0
E-Mail: info@diesteuerfrau.de
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.